Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht

Für den Mediator und die in die Durchführung eingebundenen Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG ↗. Das Gesetz regelt zugleich Ausnahmen, unter anderem zur Umsetzung oder Vollstreckung einer Vereinbarung sowie bei vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung.

Über Umfang und Grenzen dieser Pflicht müssen die Parteien informiert werden.

Regeln für die Beteiligten

Der Umgang der Parteien mit Informationen wird zusätzlich vereinbart: Was darf an Vorgesetzte, Berater:innen oder andere Personen weitergegeben werden? Wie werden Unterlagen behandelt? Was bleibt innerhalb des Verfahrens?

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist kein pauschales gesetzliches Verwertungsverbot für jedes spätere Gerichtsverfahren. Ihre Wirkung, zwingende Offenlegungspflichten und mögliche Beweisfragen müssen konkret beurteilt werden.

Einzelgespräche und digitale Kommunikation

Einzelgespräche erfolgen nur mit dem Einverständnis aller Parteien. Vorab wird geklärt, welche Informationen daraus in gemeinsame Gespräche einfließen dürfen.

Im Onlineverfahren gehören Empfängerkreise, Zugangsrechte, Aufzeichnungen, Weiterleitungen und der Schutz gespeicherter Nachrichten zum Verfahrensrahmen. Technische Sicherheit wird nicht durch eine bloße Vertraulichkeitszusage ersetzt.

Rechtlicher Bezug: § 4 MediationsG ↗