Die Verantwortung für das Verfahren
Ich strukturiere die Kommunikation, frage nach und unterstütze die Beteiligten dabei, unterschiedliche Sichtweisen nachvollziehbar zu machen. Ich entscheide den Konflikt nicht und vertrete im Mediationsverfahren keine Partei gegen die andere.
Allparteilichkeit beschreibt die aktive Hinwendung zu allen Beteiligten. Sie ergänzt die gesetzliche Anforderung an Unabhängigkeit und Neutralität; sie ersetzt diese nicht.
Vorbefassung und Interessenkonflikte
Umstände, die meine Unabhängigkeit oder Neutralität beeinträchtigen können, müssen offengelegt werden. Eine frühere Tätigkeit für eine Partei in derselben Sache schließt die Tätigkeit als Mediator aus. Die Grenzen ergeben sich aus § 3 MediationsG ↗.
Nicht jede Bekanntschaft führt automatisch zu einem Ausschluss. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die gesetzlichen Tätigkeitsbeschränkungen. Zustimmung kann einen gesetzlich zwingenden Ausschluss nicht allgemein beseitigen.
Neutralität bedeutet Verantwortung
Drohen Einschüchterung, systematische Benachteiligung oder eine unfaire Beteiligung, muss das angesprochen werden. Verfahrensregeln, zusätzliche Beratung, eine Unterbrechung oder die Beendigung können erforderlich sein.
Neutralität verlangt keine Gleichgültigkeit gegenüber dem Ablauf. Sie verlangt, dass die Unterstützung keine verdeckte Parteinahme und keine vorgegebene Lösung wird.
Rechtlicher Bezug: § 3 MediationsG ↗