Eigene Anliegen formulieren
Jede Partei erläutert ihre Sicht, klärt ihre Prioritäten und prüft, welche Informationen für eine Entscheidung fehlen. Der Mediator unterstützt diese Klärung; er ersetzt sie nicht durch eine eigene Bewertung.
Bedürfnisse und Interessen können zunächst unklar sein. Nachfragen, Zusammenfassungen und die Prüfung von Missverständnissen helfen, sie genauer zu beschreiben.
Fachliche Beratung einbeziehen
Eigenverantwortung setzt ausreichende Information und tatsächliche Entscheidungsfähigkeit voraus. Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen oder andere Fachleute können die Parteien außerhalb ihrer Mediatorenrolle beraten.
Wer ohne fachliche Beratung teilnimmt, wird auf die Möglichkeit einer externen Prüfung der Vereinbarung hingewiesen. Grundlage ist § 2 MediationsG ↗.
Eigene Regelungen durch Vertragsfreiheit
In Deutschland haben wir Vertragsfreiheit. Wenn alle Beteiligten mit der gemeinsamen Lösung einverstanden sind, können Sie vieles selbst regeln. Eine solche Vereinbarung kann Ihrem konkreten Problem besser gerecht werden als eine allgemeine gesetzliche Regelung, bei der der Gesetzgeber Ihre besondere Situation womöglich anders oder gar nicht vor Augen hatte.
Vertragsfreiheit bedeutet Gestaltungsfreiheit innerhalb rechtlicher Grenzen. Zwingende Vorschriften, gesetzliche Verbote, die Grenzen der Sittenwidrigkeit und Rechte Dritter bleiben bestehen. Auch notwendige Formen und Vertretungsbefugnisse müssen beachtet werden. Die Zustimmung aller Beteiligten allein macht eine Vereinbarung deshalb noch nicht rechtlich wirksam.
Was Eigenverantwortung nicht bedeutet
Auch der Mediator trägt Verantwortung für seine Tätigkeit und die faire Gestaltung des Verfahrens. Diese Verantwortung lässt sich nicht pauschal auf die Parteien abwälzen.
Die Beteiligten dürfen nur über Fragen entscheiden, für die sie zuständig sind. Gesetzliche Vorgaben und Rechte nicht beteiligter Dritter bleiben bestehen.
Rechtlicher Bezug: § 2 MediationsG ↗